Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben einen Benutzer, der einige Bücher oder zumindest den Gegenwert ersetzen muss. In solchen Fällen wird lt. Gebührenordnung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen für die Bibliotheken der Hochschule vom 10.10.2010 eine Veraltungsgebühr von 25 Euro pro Buch fällig.
Die Rechtsabteilung, die diesen Fall bearbeitet, teil uns jetzt mit, dass die Verwaltungsgebühr nicht erhoben wird, weil es ist unstrittig, dass die Gebühren danach erhoben werden dürfen, jedoch hat das Verwaltungsgericht jüngst in einem Rechtsstreitverfahren die Rechtmäßigkeit unserer Gebührenordnung angezweifelt uns den dringenden Rat gegeben, die Gebührenordnung zu überarbeiten und im Hinblick auf die Gebührensätze zu überprüfen. Näheres hierzu kann Herr Eschenbach Ihnen mitteilen.
Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wird der Punkt sicher seitens des Gerichts wieder thematisiert werden.
Für mich ist das neu oder habe ich da etwas nicht mitbekommen? Sonst würde ich gern Herrn Eschenbach fragen, falls das nicht bekannt ist.
Viele Grüße
Gudrun Lübben
_
Gudrun Lübben
Institut für Erziehungswissenschaft
der RWTH Aachen
Bibliothek
Eilfschornsteinstr. 7
D 52056 Aachen
Tel.: +49 (0)241-80-96019
Liebe Frau Lübben, liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist mir unbekannt und ich bin mir auch recht sicher, dass es darüber seitens der BTH keine offizielle Verlautbarung oder Hinweis gegeben hat. (Würde ich zur Polemik neigen, würde ich jetzt sagen 'wieso auch, für die BTH sind die Institute doch nur vage existent und selbst wenn ihnen schon mal die Existenz bewußt wird, sieht man keine Notwendigkeit zur Kommunikation' ... ) Da bin ich doch mal gespannt, was Herr Eschenbach dazu sagt :-D
Viele Grüsse Irmgard Cleven
Am 19.06.2013 13:53, schrieb gluebben+lbw.rwth-aachen.de:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben einen Benutzer, der einige Bücher oder zumindest den Gegenwert ersetzen muss. In solchen Fällen wird lt. Gebührenordnung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen für die Bibliotheken der Hochschule vom 10.10.2010 eine Veraltungsgebühr von 25 Euro pro Buch fällig.
Die Rechtsabteilung, die diesen Fall bearbeitet, teil uns jetzt mit, dass die Verwaltungsgebühr nicht erhoben wird, weil "...es ist unstrittig, dass die Gebühren danach erhoben werden dürfen, jedoch hat das Verwaltungsgericht jüngst in einem Rechtsstreitverfahren die Rechtmäßigkeit unserer Gebührenordnung angezweifelt uns den dringenden Rat gegeben, die Gebührenordnung zu überarbeiten und im Hinblick auf die Gebührensätze zu überprüfen. Näheres hierzu kann Herr Eschenbach Ihnen mitteilen.
Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wird der Punkt sicher seitens des Gerichts wieder thematisiert werden."
Für mich ist das neu oder habe ich da etwas nicht mitbekommen? Sonst würde ich gern Herrn Eschenbach fragen, falls das nicht bekannt ist.
Viele Grüße
Gudrun Lübben
_
Gudrun Lübben
Institut für Erziehungswissenschaft
der RWTH Aachen
Bibliothek
Eilfschornsteinstr. 7
D 52056 Aachen
Tel.: +49 (0)241-80-96019
opl-aachen mailing list opl-aachen@lists.RWTH-Aachen.DE http://MailMan.RWTH-Aachen.DE/mailman/listinfo/opl-aachen
Hallo!
Die Gebührenordnung der BTH - "Die Gebühren werden erhoben gemäß der Gebührenordnung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen für die Bibliotheken der Hochschule vom 10.10.2010http://www.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaaoytw [http://www.bth.rwth-aachen.de/images/images_border_flagge-gb.gif] http://www.bth.rwth-aachen.de/EE101116_Gebuehren_EN.pdf nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen" - bezieht sich auf § 30 Hochschulgesetzt NRW vom 31.10.2006, was in der Zwischenzeit geändert wurde. In der Neufassung vom HG vom 18.12.2012 ist der "Kann-Erlass" - "Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs-und Erlasstatbestände zu regeln" - jetzt in § 29. Vielleicht ist das u.a. ein Grund zur Neubearbeitung der Gebührenordnung ...
Informiert worden ist darüber nicht, genauso wenig wie im Jahr 2010, als es für gut 10 Monate keine gültige Gebührenordnung gab. Damals u.a. mit der Aussage "man wolle keine schlafenden Hunde wecken" ...
Abgesehen davon dürfen nur Institutsbibliotheken, die eine in den amtlichen Bekanntmachungen der RWTH veröffentliche Bibliotheksordnung haben, worin sich auf entsprechenden Verordnungen zur Gebührenerhebung bezogen werden muss, auch Säumnis- und Verwaltungsgebühren erheben.
Beste Grüße
Katharina Koop
opl-aachen@lists.rwth-aachen.de