Kooperationsvertrag zwischen den Studierendenschaften der Rheinisch Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Fachhochschule Aachen und der Katholischen Fachhochschule Aachen (In seiner Fassung vom 28.04.04 aufgrund des Vertrages vom 09.07.91) Inhaltsübersicht · Präambel · § 1 Sportangebot · § 2 Organisation · § 3 Finanzen · § 4 Beiträge · § 5 Zuweisungen des Kultusministers · § 6 Vertragsbeginn und Vertragsdauer · § 7 Anlagen · § 8 Schlußbestimmungen Präambel In Anbetracht der seit Jahren bestehenden Zusammenarbeit im Bereich des Hochsschulsports streben die Vertragsparteien auf der Grundlage nachstehender Regelungen an, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und zu erweitern. Ziel dieses Vertrags ist es, eine umfassende Kooperation im Bereich des Hochschulsports zu erreichen, die schließlich durch ein gemeinsames Vertragswerk zwischen den beteiligten Hochschulen und den Studierendenschaften abgesichert werden muss. Im Rahmen der Kooperation wird angestrebt, Wettkampfgemeinschaften zu bilden. Es wird des weiteren angestrebt, allen Studierenden in Aachen die Teilnahme am Hochschulsport zu ermöglichen. § 1 Sportangebot (1) Die Studentinnen und Studenten der Hochschulen haben das uneingeschränkte Recht, an den Veranstaltungen des gemeinsamen Sportprogramms teilzunehmen. Das gemeinsame Sportprogramm besteht aus allen an der Rheinisch Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (im folgenden ,,RWTH"), der Fachhochschule Aachen (im folgenden ,,FH") und der Katholischen Fachhochschule Aachen (im folgenden ,,KFH") angebotenen Sportveranstaltungen. (2) Das Sportangebot soll sich an den Bedürfnissen der Studentinnen und Studenten orientieren. Veranstaltungen sollen so abgesprochen werden, dass kein Überangebot bzw. Mehrfachangebot besteht. Durch Überarbeitung, Wegfall und Ersatz der bei Vertragsabschluss bestehenden Veranstaltungen sollen Attraktivität und Effizienz des Sportangebotes gesteigert werden. (3) Am Standort Jülich wird ein Sportangebot im Verhältnis der Zahl der Studentinnen und Studenten der Vertragsparteien in Aachen sichergestellt. (4) Solange die Studierendenschaft der KFH nicht Mitglied im ADH ist, dürfen die Studentinnen und Studenten der RWTH und der FH keine gemeinsamen Wettkampfgemeinschaften mit Studentinnen und Studenten dieser Hochschule bilden. § 2 Organisation (1) Der Sportausschuss wählt die Sportreferentin bzw. den Sportreferenten und die Kassenwartin bzw. den Kassenwart. Er besteht aus 6 Studierenden der RWTH, 2 Studierenden der FH und 1 Studierenden der KFH. Die Entsendung der Mitglieder des Sportausschuss obliegt den jeweiligen Studierendenschaften. (2) Zur Organisation und Koordination wird ein gemeinsames Sportreferat gebildet, das die Bezeichnung "Sportreferat an den Aachener Hochschulen" führt. Grundlage seiner Arbeit ist die Satzung der Studierendenschaft der RWTH und die zugehörige Ordnung für das Sportreferat (Sportordnung). Mitglied des Sportreferates können grundsätzlich alle Studentinnen und Studenten der RWTH, der FH und der KFH werden. Es besteht mindestens aus dem/der Sportreferent/in und dem/der Kassenwart/in. Die beiden Ämter sollen von Angehörigen unterschiedlicher Hochschulen besetzt werden. (3) Zur Beratung des Sportausschusses und des Sportreferates in fachlichen Fragen und zur Vertretung der Sportarten bildet sich eine Obleuteversammlung. Die Mitglieder der Obleuteversammlung sind Obfrauen/Obmänner der einzelnen Sportarten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der einzelnen Sportarten entsenden dazu einen Vertreter in die Obleuteversammlung. Die Obleuteversammlung schlägt dem Sportausschuss eine Sportreferentin/ einen Sportreferenten zur Wahl vor. Außerdem ist die Obleuteversammlung bei Sachanträgen von über 250 zu hören. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Obleuteversammlung. § 3 Finanzen (1) Das Sportreferat stellt vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres (01.11.- 31.10.) einen Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan umfasst die Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaften im Bereich Hochschulsport. Er enthält auf der Einnahmenseite mindestens die Semesterbeiträge der Studentinnen und Studenten der RWTH, der FH und der KFH nach § 4. Auf der Ausgabenseite ist kenntlich zu machen, zu wessen Lasten die einzelnen Titel verrechnet werden. (2) Die Semesterbeiträge sind getrennt nach RWTH, FH und KFH auszuweisen. Ebenso ist der jeweilige ADH- Anteil getrennt auszuweisen (ADH = Allgemeiner Deutscher Hochschulsportverband). Entsprechend sind auf der Ausgabenseite getrennt nach RWTH, FH und KFH Titel für ADH- Mitgliedsbeiträge sowie Reisekosten und Meldegelder für ADH- Veranstaltungen vorzusehen. Diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die KFH Mitglied im ADH wird. (3) Der Haushaltsplan wird im Sportausschuss beraten und von diesem festgestellt. Er bedarf der Kenntnisnahme des Studierendenparlaments der FH und der KFH und tritt anschließend in Kraft. Kommt es im Falle der Ablehnung nicht binnen drei Monaten nach Beginn des Haushaltsjahres zu einer Einigung und der Kenntnisnahme durch die Studierendenparlamente der FH und der KFH, sind die Studierendenschaften berechtigt, bis zum Ende des Haushaltsjahres die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel für ein jeweils eigenes Sportprogramm einzusetzen. In diesem Fall nehmen die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierendenschaft der FH und der KFH nur mit beratender Stimme teil; der Sportausschuss ist dann nicht mehr an die Regelung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 ff gebunden. (4) Aufgrund des festgestellten Haushaltsplanes werden die Haushaltsmittel durch das Sportreferat verwendet. (5) Das Nähere regeln Sportordnung und Finanzordnung der Studierendenschaft der RWTH. § 4 Beiträge (1) Jedes Mitglied der Vertragsparteien zahlt einen Semesterbeitrag für den Hochschulsport. Die Höhe wird durch die Studierendenschaft der RWTH im Benehmen mit den Studierendenschaften der FH und der KFH festgesetzt (derzeit 1,10 ); davon werden 0,25 als ADH- Anteil ausgewiesen. Die Studierendenschaft der KFH zahlt diesen Beitrag abzüglich des ADH- Anteils, jedoch zuzüglich eines Kostenbeitrags von 0,02 zur Deckung von Reisekosten und Meldegeldern für ADH- Veranstaltungen, an denen KFH- Studentinnen und - Studenten teilnehmen. Die Reduzierung um den ADH- Beitrag und der gesonderte Kostenbeitrag für die Studierendenschaft der KFH gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die KFH Mitglied im ADH wird. Ab diesem Zeitpunkt treten die Studierendenschaften gegenüber dem ADH als Wettkampfgemeinschaft der Aachener Hochschulen auf. (2) Die Beiträge sind in jedem Semester unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Hochschulen in voller Höhe an das Sportreferat zu überweisen, im Wintersemester jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr. Ist zu Beginn des Haushaltsjahres noch kein Haushaltsplan in Kraft, so ist in den ersten drei Monaten des Haushaltsjahres jeweils ein Zwölftel der im Vorjahr gezahlten Beiträge zu überweisen. (3) Grundsätzlich ist die Teilnahme an Sportveranstaltungen des gemeinsamen Sportprogramms für die Studentinnen und Studenten der Vertragsparteien kostenlos. Soweit bei kostenintensiven Sportarten die Kosten für die Teilnahme nicht durch die Semesterbeiträge gedeckt werden können, kann ein besonderer Beitrag von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erhoben werden. Die Einführung solcher beitragspflichtiger Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Sportausschusses. § 5 Zuweisungen des Kultusministers Es wird angestrebt, zwischen den Hochschulen eine Regelung über die zugewiesenen Mittel für den Hochschulsport zu treffen, die den Interessen aller beteidigten Studierendenschaften gerecht wird. Bis zu einer abschließenden Regelung werden die Interessen der Studentinnen und Studenten der RWTH, der FH und der KFH im Sinne der Nr. 2 des Erlasses des Kultusministers IV b 5 - 827.2 222/89 vom 09.04.1990 durch den Sportreferenten/die Sportreferentin des gemeinsamen Sportreferates vertreten. § 6 Vertragsbeginn und Vertragsdauer (1) Der Vertrag tritt am 01.06.2004 in Kraft. Für diesen Zeitpunkt wird die Auflösung des Kooperationsvertrages vom 01.10.1991 vereinbart. (2) Der Vertrag gilt bis zum 01.01.2006 und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. § 7 Anlagen (1) Die Satzung sowie die Finanzordnung und die Sportordnung der Studierendenschaft der RWTH werden als Anlage zu diesem Vertrag genommen. (2) Jede Änderung dieser Satzung und dieser Ordnungen ist den Studierendenschaften der FH und der KFH anzuzeigen. Werden durch die Änderungen die Rechte der Studierendenschaft der FH oder der KFH an diesem Vertrag berührt, so haben sie ein fristloses Kündigungsrecht mit Wirkung vom Inkrafttreten der Änderung, allerdings nur, wenn zuvor ein Einigungsversuch mit dem Ziel einer Vertragsanpassung unternommen wurde, zur Folge. § 8 Schlussbestimmungen (1) Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages stehen den Studierendenschaften der beteidigten Hochschulen jeweils diejenigen Hallennutzungskapazitäten und Sachmittel zur Verfügung, die bei Vertragsbeginn eingebracht wurden. Hierüber wird unmittelbar nach Vertragsabschluss ein Verzeichnis erstellt und diesem Vertrag als Anlage beigefügt. (2) Die während der Zusammenarbeit neu hinzugekommenen Hallennutzungskapazitäten - soweit nicht einer Hochschule zugewiesen - und die neu hinzugekommenen Sachmittel werden entsprechend den Zahlen der Studentinnen und Studenten aufgeteilt. Zu diesem Zweck führt das Sportreferat ein Inventarverzeichnis, in das alle Sachmittel und Hallennutzungskapazitäten unverzüglich aufzunehmen sind. Anhand dieses Verzeichnisses wird im Falle einer Nichteinigung über die Verteilung ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Schiedsgutachter innerhalb eines Monats nach Vertragsende die Aufteilung rechtsverbindlich für alle Teile vornehmen.