Ergebnisse zum Thema "Buchrückgabe"
- keine eindeutige rechtliche Handhabe
- kommt Buch auch nach mehreren Mahnung nicht zurück, Mahnung per
Einschreiben mit Rückantwort (Postzustellungsurkunde) verschicken, damit
belegt ist, dass Nutzer die Mahnung auch erhalten hat.
- Ist Adresse falsch, kann beim Einwohnermeldeamt über Amtshilfe die
neue Adresse angefordert werden - kostenlos!, falls Rechnung kommt auf
kostenlose Amtshilfe verweisen
- Kommt Buch dann nicht an Herrn Hohenstein von der Rechststelle der
Hochschule wenden. Es muss natürlich abgewogen werden ob sich das alles
für ein Buch rechnet, bzw. ob die Rechtsstelle dann was tut.
- Einzelfälle sind schon mal vor Gericht verhandelt worden, aber i.d.R.
abgewiesen/niedergeschlagen worden.
- Unterlagen müssen 3 Jahre aufgehoben werden und können danach
makuliert werden.
"Es handelt sich um einen juristisch benannten Sachverhalt, dessen
Ahndung jedoch nicht eindeutig geregelt ist." (C. Cremer)
Lit.: "Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit", 3. Aufl., Berlin
1998 (dbi-Materialien 172), ISBN 3-87068-972-2
Alles in allem: wenn die Benutzer uns die Bücher nicht wiederbringen,
haben wir so gut wie keine Handhabe sie einzufordern.
Trotzdem schönen Tach auch,
Katharina Koop