
+++ Karlsruhe: Ja zu Studiengebühren +++ Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht: Die Bundesländer dürfen ab sofort in eigener Regie Studiengebühren einführen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute verkündeten Urteil. Das Gericht erklärte das vom Bund erlasse Verbot allgemeiner Studiengebühren für nichtig. Der Bund habe nicht die Kompetenz, solch ein Gesetz zu erlassen, hieß es. Das Gericht gab damit der Klage verschiedener CDU-geführter Bundesländer statt. Vertreter studentischer Organisationen protestierten in Karlsruhe gegen das Urteil. (Aktenzeichen: 2 BvF 1/03) Die CDU-geführten Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg hatten angekündigt, Studiengebühren in Höhe von etwa 500 Euro je Semester einzuführen, falls das Gericht ihnen das ermöglicht. Weitere CDU-Länder würden folgen, hatte der Stuttgarter Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) erklärt. Das Gericht geht davon aus, dass Studiengebühren den Ländern nun die Chance geben, die Qualität ihrer Hochschulen zu verbessern. Außerdem würden die Gebühren bei den Studenten zu einer "wertebewussten Inanspruchnahme" der Unis führen. Es sei zudem anzunehmen, dass die Länder die Gebühren sozialverträglich gestalten, damit auch Studenten aus einkommensschwachen Familien ihre Chancen auf Bildung wahren könnten, heißt es im Urteil. Der Entscheidung zufolge darf der Bund erst dann mit einer einheitlichen Regelung eingreifen, wenn es nun bei der verschiedentlichen Einführung von Studiengebühren zu solch massiven Wanderbewegungen der Studenten in gebührenfreie Länder kommt, dass diese Länder das Problem nicht mehr alleine bewältigen könnten. Nach Ansicht der Richter ist das allerdings nicht zu befürchten. Für die Wahl des Studienortes spiele eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle. Studiengebühren in der bislang diskutierten Größenordnung von etwa 500 Euro je Semester seien im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten aber von nachrangiger Bedeutung. (afp) aus: Badische Zeitung, Onlineausgabe 26.01.2005 (http://www.badische-zeitung.de/nachrichten)