Ergebnisse zum Thema "Buchrückgabe" - keine eindeutige rechtliche Handhabe - kommt Buch auch nach mehreren Mahnung nicht zurück, Mahnung per Einschreiben mit Rückantwort (Postzustellungsurkunde) verschicken, damit belegt ist, dass Nutzer die Mahnung auch erhalten hat. - Ist Adresse falsch, kann beim Einwohnermeldeamt über Amtshilfe die neue Adresse angefordert werden - kostenlos!, falls Rechnung kommt auf kostenlose Amtshilfe verweisen - Kommt Buch dann nicht an Herrn Hohenstein von der Rechststelle der Hochschule wenden. Es muss natürlich abgewogen werden ob sich das alles für ein Buch rechnet, bzw. ob die Rechtsstelle dann was tut. - Einzelfälle sind schon mal vor Gericht verhandelt worden, aber i.d.R. abgewiesen/niedergeschlagen worden. - Unterlagen müssen 3 Jahre aufgehoben werden und können danach makuliert werden. "Es handelt sich um einen juristisch benannten Sachverhalt, dessen Ahndung jedoch nicht eindeutig geregelt ist." (C. Cremer) Lit.: "Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit", 3. Aufl., Berlin 1998 (dbi-Materialien 172), ISBN 3-87068-972-2 Alles in allem: wenn die Benutzer uns die Bücher nicht wiederbringen, haben wir so gut wie keine Handhabe sie einzufordern. Trotzdem schönen Tach auch, Katharina Koop